Miniatur-Modellauto vs. Marke

Streit um Markennutzung

© pexels; Cottonbro Studio

Können Miniaturnachbauten von Fahrzeugen und Gebäuden im Spielzeugbereich das Markenrecht des Markeninhabers verletzen?

Ein unter gelb-blauer Farbe agierendes Speditions- und Logistikunternehmen hatte gegen eine Spielzeugherstellerin (Beklagte) geklagt. Diese ist ein auf Produkte im Bereich des Modellbaus spezialisiertes Unternehmen und vertreibt originalgetreue nachgebildete Modelle von Gebäuden und Fahrzeugen in Spielzeuggröße. Die Beklagte hatte LKW sowie Lagercontainer in Ausführung und Farbe originalgetreu als Minimodelle nachgebaut. Auch das Firmenlogo der Klägerin war auf den Modellen aufgebracht. Die Klägerin war der Ansicht, dass dies eine Markenverletzung darstellen würde und nahm die Beklagte unter anderem auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch.

Die Klage hatte erstinstanzlich vor dem Landgericht weitgehend Erfolg. Das Berufungsgericht wies im Anschluss trotz festgestellter sehr hoher Zeichenähnlichkeit die Klage mit der Begründung zurück, es fehle an einer für eine Markenverletzung erforderlichen Beeinträchtigung der Wertschätzung der Klagemarke. Die Nachbildung sei keine Ausnutzung des Markennamens, da die Beklagte Fahrzeuge und Lagercontainer der Klägerin lediglich wirklichkeitsgetreu im Miniaturformat nachgebildet habe, ohne darüber hinaus den guten Ruf der Klagemarke für eigene Zwecke werblich zu nutzen.

Der in der Revisionsinstanz mit der Sache befasste Bundesgerichtshof (BGH) stützte die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis, allerdings mit einer anderen Begründung. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bewertete der BGH die Verwendung der Marke auf den Miniaturnachbauten sehr wohl als Ausnutzung der Wertschätzung einer bekannten Marke. Mit der wirklichkeitsgetreuen Nachbildung bediene sich die Beklagte auch der Unterscheidungskraft und Wertschätzung der Klagemarke. Durch die Verwendung der Klagemarke erhöhe die Beklagte die Attraktivität der Spielzeugmodelle und biete Anreize für Sammler.

Die Ausnutzung der Klagemarke durch die Beklagte bewertete der BGH allerdings nicht als unlauter, was eine Voraussetzung für eine Markenverletzung sei. Die von den Miniaturspielzeugen angesprochenen Verbraucherkreise bezögen die verwendeten Zeichen nicht auf das von der Beklagten hergestellte Spielzeug, sondern sähen darin ein Abbildungsdetail der Wirklichkeit. Über die wirklichkeitsgetreue Abbildung hinaus finde keine werbliche Nutzung für eigene Zwecke der Beklagten statt. Der Zusammenhang mit der Marke der Klägerin folge allein aus der spielzeughaft verkleinerten Nachbildung des Originals. Dies sei im Modellbau üblich und könne nicht als unlautere Ausnutzung des Rufs der Klägerin gewertet werden. Der BGH gestand der Beklagten zudem ein berechtigtes Interesse daran zu, bspw. ein in der Realität vorkommendes Fahrzeug wirklichkeitsgetreu unter Verwendung der auf den Objekten aufgebrachten Kennzeichen nachzubauen. Dies entspreche der Erwartung der angesprochenen Verkehrskreise.

Die Klage blieb somit erfolglos. Liebhabern von Miniaturnachbauten von Fahrzeugen und Gebäuden im Spielzeugbereich dürfen sich daher auch zukünftig detailgetreue Nachbauten auch unter Verwendung der jeweiligen Marken freuen.

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